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AI Act seit 2. August: Was bei KI-Transparenz jetzt zu beachten ist

12. Aug.
3 Min. Lesezeit
Seit 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 des EU AI Act. Sie betreffen auch Organisationen der Erwachsenenbildung, die KI professionell einsetzen – etwa für Chatbots, Bilder, Videos oder öffentlich zugängliche Texte.
Der EU AI Act ist das weltweit erste umfassende und verbindliche Gesetz zur Regelung von Künstlicher Intelligenz. Bild:
Der EU AI Act ist das weltweit erste umfassende und verbindliche Gesetz zur Regelung von Künstlicher Intelligenz. Bild:

Vier Transparenzpflichten im Überblick


1. Interaktionen mit KI müssen erkennbar sein


Wer einen Chatbot oder ein anderes interaktives KI-System anbietet, muss Nutzer*innen schon vor der Interaktion darüber informieren, dass sie mit einer KI kommunizieren. Eine Ausnahme besteht, wenn der KI-Einsatz für eine durchschnittlich informierte Person ohnehin offensichtlich ist.


2. KI-generierte Inhalte brauchen maschinenlesbare Markierungen


Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte technisch als KI-generiert oder manipuliert erkannt werden können. Gemeint sind damit Metadaten oder digitale Wasserzeichen. Diese Pflicht richtet sich in erster Linie an die Anbieter der Systeme – nicht an jedes Unternehmen, das diese Anwendungen nutzt.

Für bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebrachte KI-Systeme gilt bei dieser maschinenlesbaren Kennzeichnung eine begrenzte Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Vor dem Stichtag veröffentlichte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.


3. Betroffene müssen über Emotionserkennung informiert werden


Beim Einsatz von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen betroffene Personen informiert werden. Allerdings zählt die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen grundsätzlich zu den verbotenen KI-Praktiken.


4. Deepfakes und bestimmte öffentliche Texte müssen sichtbar gekennzeichnet werden


Unternehmen und Einrichtungen müssen offenlegen, wenn sie täuschend echt wirkende, KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos oder Audioinhalte veröffentlichen. Das betrifft nicht nur KI-generierte Darstellungen realer Personen, sondern auch KI-Darstellungen von realen Orten, Einrichtungen oder Ereignissen, die dem Original ähneln und zu Irrtümern führen könnten.

Auch KI-generierte Texte können kennzeichnungspflichtig sein – allerdings nicht pauschal. Die Pflicht betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt, wenn eine echte menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernimmt.


Fake: Birgit Aschemann war nicht wirklich in Venedig. Dieses Bild muss als KI-modifiziert gekennzeichnet werden, da ein Foto durch einen KI-generierten Hintergrund ergänzt wurde und ein Aufenthalt in Venedig vorgetäuscht wird (erstellt mit ChatGPT).
Fake: Birgit Aschemann war nicht wirklich in Venedig. Dieses Bild muss als KI-modifiziert gekennzeichnet werden, da ein Foto durch einen KI-generierten Hintergrund ergänzt wurde und ein Aufenthalt in Venedig vorgetäuscht wird (erstellt mit ChatGPT).

Nicht jeder KI-Einsatz braucht ein sichtbares Label


Der AI Act verlangt somit keine sichtbare Kennzeichnung jedes einzelnen KI-Outputs. Rechtschreibkorrekturen, geringfügige Überarbeitungen oder redaktionell geprüfte Texte müssen nicht automatisch mit „KI-generiert“ versehen werden. Freiwillige Hinweise können dennoch sinnvoll sein – etwa zur Stärkung der Glaubwürdigkeit oder zur Erfüllung von Plattformregeln.


Als Orientierung stehen inzwischen praktische Hilfsmittel zur Verfügung. Der freiwillige „EU Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ beschreibt Maßnahmen für Anbieter und Betreiber. Zusätzlich stellt die EU ein einheitliches Icon-Set zur Kennzeichnung von Deep Fake Inhalten bereit.


Was bedeutet das für Bildungseinrichtungen?


Bildungseinrichtungen sollten jetzt insbesondere prüfen,


  • wo Chatbots oder andere interaktive KI-Systeme eingesetzt werden,

  • welche KI-generierten Inhalte extern veröffentlicht werden,

  • ob Bilder, Stimmen oder Videos als Deepfakes einzustufen sind,

  • wie menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung dokumentiert werden,

  • und ob die verwendeten KI-Tools die erforderlichen technischen Kennzeichnungen unterstützen.


Wie lassen sich die Pflichten des AI Act in der Praxis umsetzen? Online-Workshop am 27. August


Was ist konkret zu tun infolge der Transparenzpflicht? Welche Kennzeichnung ist wann erforderlich – und welche typischen Fehler sollten Bildungseinrichtungen vermeiden? Welche technischen Tools sind verfügbar, um die Kennzeichnungspflicht aufwandsarm zu erfüllen?


Der Online-Workshop „Update zum AI Act: Meilenstein 2. August – was jetzt zu tun ist“ von CONEDU bietet dazu einen praxisnahen Überblick. Behandelt werden unter anderem die vier Transparenzpflichten, konkrete Anwendungsfälle, technische Umsetzungsmöglichkeiten und die aktuellen Empfehlungen des Europäischen KI-Büros. Außerdem gibt der Workshop Empfehlungen zur Dokumentation bezüglich Allzweck-KI und Risikoeinstufungen – da die Bestimmungen dazu schon länger gelten, aber in der Praxis teilweise noch nicht angekommen sind.


Termin: 27. August 2026, 15:30–17:30 Uhr

Ort: online

Zielgruppe: Leiter*innen von Erwachsenenbildungseinrichtungen, Bildungsmanager*innen und selbstständige Trainer*innen.

 

Update zum AI Act: Meilenstein 2. August – was jetzt zu tun ist
€190.00
27. August 2026, 15:30–17:30 UhrOnline
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